AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schrauben Betzer GmbH & Co. KG
Stand: Februar 2014
Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-15. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Besteller mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 16.
Insbesondere richtet sich das Internetangebot unter shop.betzer.de ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Allgemeines
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen
2.1. Betzer Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im gewerblichen und industriellen Umfeld bestimmt. Unsere Produkte sind bestimmt für den Einsatz in Unternehmen und durch Personen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auch auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und bei denen die Kenntnis der einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.
2.2. Alle von Betzer allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, die Montage, die Anordnung und die Verarbeitung unse- rer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Verbindungsanwendungen stellen lediglich Anwendungsbeispiele ohne verbindliche technische Aussage für generelle Anwendbarkeit oder für den Einzelfall dar. Der Besteller hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets kritisch selbst zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Besteller, bezogen auf seinen Anwendungsfall, unsere technische Unterstützung anzufordern.
2.3. Die vom Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen bleiben Eigentum des Bestellers. Diese sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes von Betzer. Auf jedwede nachträgliche Änderung gegenüber den an Betzer überreichten und dem Angebot von Betzer zugrunde gelegten Unterlagen und Anforderungen hat der Besteller bei Bestellungen ausdrücklich hinzuweisen.
3. Vertragsschluss, Rückgaberecht im Online-Shop
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
3.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.
3.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongru- enten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
3.4. Im elektronischen Rechtsverkehr erhält der Besteller nach Abschluss des Bestellvorgangs per E-Mail die Zugangsbestätigung der Bestellung. Diese stellt noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes des Bestellers dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch Betzer zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird oder durch Zusendung der Ware erklärt wird.
3.5. Sämtliche Produkte, die der Besteller im Online-Shop unter shop.betzer.de erworben hat, kann er innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware an Betzer zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet. Die Ware ist zurückzusenden an Schrauben Betzer GmbH & Co. KG, Heedfelder Straße 61 - 63, 58509 Lüdenscheid.
4. Preisstellung, Verpackung, Versand, Metallpreise
4.1. Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.
4.2. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware erfolgen, so berechnen wir diese zu Selbstkosten. Verpackungen, die nicht Transportverpackungen sind, werden nicht zurückgenommen.
4.3 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall verbindlich.
4.4 Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Bestellers vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, berechnen wir zu
Selbstkosten.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ohne Abzug an uns zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Besteller hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbun denen Kosten und Spesen trägt der Besteller.
5.3. Der Besteller hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
5.4. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht wer- den, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden, anerkannt sind oder unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
6. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
6.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
6.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hin auszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hin- sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
6.5. Auf die in Ziffer 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich vom Eintritt die- ser Ereignisse benachrichtigen.
7. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf
7.1. Unsere Produkte sind Massenartikel, Mehrlieferungen oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Bestell- oder Abrufmenge sind daher branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
7.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellung mitzu- teilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei denn, es sind ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nachträgliche Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.
7.3. Der Besteller hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Besteller ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.
7.4. Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag genannten Gesamtmenge. Diese Menge ist als Zielmenge und Vertragsgrundlage für die Preisfindung anzusehen. Wird die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die Preise auf der Grundlage der tatsächlich abgenommenen Menge anzupassen, der Besteller ist für die abgenommene Menge im Rahmen der Anpassung zur Nachzahlung verpflichtet. Ist die Zielmenge überschritten, so sind wir zur Überprüfung der Kalkulation ver pflichtet und zur Weitergabe der sich aus der größeren Stückzahl ggf. ergebenden Preisvorteile an den Besteller.
7.5. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Besteller in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unbeschadet unse- rer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.
7.6. Ein angemessener Preisausgleich bei stärkeren, unvorhersehbaren Kostenveränderungen oder Mengenveränderungen während des Abrufauftrages gilt als vereinbart. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Preise nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.
8. Versand und Gefahrübergang, Abnahme
8.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unse- re Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Besteller hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Bescheinigung aus- zustellen.
8.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur gegen gesondertes Entgelt und auf ausdrückliche Weisung des Bestellers vor.
9. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz
9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschlie- ßend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuel- le Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (s.u. 9.4.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
9.3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Besteller nachweist, dass der gerüg- te Mangel nicht auf diesen Umständen beruht. Der Gewährleistung unterliegen nicht Mängel der vom Besteller selbst unter Einsatz unserer Produkte hergestellten Endprodukte.
9.4. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Pflichten aus § 377 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe des Liefergegenstandes nachzukommen. Mängel, die auch bei pflichtgemäßer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt der Liefergegenstand gemäß § 377 HGB als genehmigt. Den Besteller trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Bestellers fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.7. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
9.8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von Schrauben und Kaltformteilen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und die vom Besteller gegengezeichnete Freigabezeichnung und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
9.9. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Bestellers arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
9.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.11. Enthält die Planung des Bestellers Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Besteller ggf. unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit in seiner Produktion zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Bestellers übernehmen wir nicht. 9.12. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches
Handling gutschreiben.
9.13. BetzerhateinzertifiziertesQualitätsmanagementsysteminstalliert.AlleProduktewerdennachMaßgabeunseresQM-Handbucheswäh-
rend der Produktion ständig überprüft. Der Besteller ist berechtigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbe- gleitenden Qualitätsprüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen als die in unserem QM-Handbuch niedergelegten, bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns unter genauer Darstellung der Prüfparameter und Prüfmethoden.
9.14. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Besteller nicht von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
10.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3. DievorstehendenHaftungsbeschränkungengeltennichtfürAnsprüchedesBestellersausProdukthaftungoderimFalleunszurechen-
barer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
10.4. SchadensersatzansprüchedesBestellersverjährenineinemJahrbeginnendmitderAblieferungderWare.DasgiltnichtfürAnsprüche
des Bestellers aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Bestellers.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kostenbehalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Besteller ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Schecks des Bestellers sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
11.2. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzube halten. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
11.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Besteller von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehö- renden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Besteller werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
11.4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zuste- henden Forderungen ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung - insbesondere mit uns nicht gehörenden Warenweiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltsware. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
11.5. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns einzuziehen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuzie- hen, der uns zu diesem Zwecke namhaft zu machen ist.
11.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Bestellers.
12. Schutzrechte, Urheberrecht, Geheimhaltung
12.1. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
12.2. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Schrauben und Kaltformteilen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
12.3. Der Besteller ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Modelle, Schablonen, Muster und ähnli- che Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
13. Fertigungsmittel, Werkzeuge
13.1. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder must ergebundener Schrauben und Kaltformteile gefertigt werden und deren Zweckbestimmung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Besteller die Kosten ihrer Herstellung ganz oder teilweise trägt, so werden diese grundsätzlich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.
13.2. Der Besteller erwirbt kein Eigentum an den von uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Kosten ganz oder teilweise trägt.
14. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Bestellers (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen, usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Besteller hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.
16. Besteller mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäfte mit Bestellern, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
16.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet.
16.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2010.
16.3. Betzer Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im gewerblichen und industriellen Umfeld bestimmt. Unsere
Produkte sind bestimmt für den Einsatz in Unternehmen und durch Personen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auch auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und bei denen die Kenntnis der einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.
16.4. Alle von Betzer allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, die Montage, die Anordnung und die Verarbeitung unse- rer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Verbindungsanwendungen stel- len lediglich Anwendungsbeispiele ohne verbindliche technische Aussage für generelle Anwendbarkeit oder für den Einzelfall dar. Der Besteller hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets kritisch selbst zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonde- ren Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Besteller, bezogen auf seinen Anwendungsfall, unsere technische Unterstützung anzufordern.
16.5. Im elektronischen Rechtsverkehr erhält der Besteller nach Abschluss des Bestellvorgangs per E-Mail die Zugangsbestätigung der Bestellung. Diese stellt noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes des Bestellers dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch Betzer zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird oder durch Zusendung der Ware erklärt wird.
16.6. Sämtliche Produkte, die der Besteller im Online-Shop unter shop.betzer.de erworben hat, kann er innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware an Betzer zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet. Die Ware ist zurückzusenden an Schrauben Betzer GmbH & Co. KG, Heedfelder Straße 61 - 63, D-58509 Lüdenscheid.
16.7. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Besteller über.
16.8. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in Euro zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten und uns die Kosten der Rechtsverfolgung
zu ersetzen.
16.9. Werden unsere technischen Merkblätter oder Verarbeitungshinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen,
so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn der Besteller nachweist, dass der gerüg- te Mangel nicht auf diesen Umständen beruht. Der Gewährleistung unterliegen nicht Mängel der vom Besteller selbst unter Einsatz unserer Produkte hergestellten Endprodukte.
16.10. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
16.11 Alle Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 16.10.
16.12. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art.46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Besteller die vertragswidrige Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
16.13. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf €25.000,00.
16.14. Der Besteller ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nichtoffenkundigen kaufmännischen undt echnischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
16.15. Dem Besteller überlassene Unterlage und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Schrauben und Kaltformteilen darf der Besteller nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
16.16. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
16.17. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Beschaffungsbedingungen für Kauf- und Werkverträge der Schrauben Betzer GmbH & Co. KG, Lüdenscheid Stand Mai 2008
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Beschaffungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von un-seren Beschaffungsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Beschaffungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste-hender oder von unseren Beschaffungsbedingun- gen abweichender Bedingungen des Lie-feranten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer, nachfolgend ohne Rück-sicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis „Lieferant“ genannt, zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind mindestens in Textform niederzulegen.
(3) Unsere Beschaffungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 13 BGB.
§ 2 Prüfung und Annahme der Bestellung, Wirkungen der Annahme, Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, bevorzugt durch Annahmevermerk auf der Kopie der Bestellung, ansonsten unter Angabe von Preis, Rabatt, Skonto und den sonstigen Angaben der Bestellung gemäß nachfolgendem § 3 Absatz (3). Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, daß er sich durch Einsicht in die vorhandenen und ggf. zur Verfügung gestellten Dokumentationen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Marken, Aufmachungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
(3) Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
(4) Der Lieferant hat im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches folgende Vorschriften zu beachten:
(a) soweit vorhanden unsere Leistungsbeschreibung und/oder Pflichtenheft
(b) die DIN-Vorschriften
(c) die VDE Vorschriften
(d) die TÜV Vorschriften
(e) das Maschinenschutzgesetz
Wenn und soweit Widersprüche innerhalb dieser Unterlagen auftreten in die stets die Leistungsbeschrei- bungen/das Pflichtenheft vor. Im Zweifel ist der Lieferant verpflichtet vor der Ausführung Widersprüche aufzuklären und Zweifelsfragen zu beseitigen.
§ 3 Preise – Rechnungen - Zahlungsbedingungen - Abtretungsverbot
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung mindestens in Textform ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
(3) Rechnungen sind für jede Bestellung getrennt in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersehenden. Sie sind nicht der Warensendung beizufügen. Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen, die dies nicht berücksichtigen, begründen keinen Zahlungsanspruch, sie werden zur Berichtigung zurückgegeben. Werden Rechnungen in Papierform übersandt, sind sie zweifach vorzulegen
(4) Skontofristen rechnen vom Tage des Rechnungseinganges bei uns, frühestens jedoch vom Eingang der Ware. Wir sind berechtigt, Skonto in Höhe von 3 % vom Rechnungsendbetrag abzuziehen, wenn wir die Rechnung bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats bezahlen. Ebenso sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag Netto innerhalb einer Frist von 90 Tagen beginnend mit Rechnungseingang oder der Warenlieferung, je nachdem welches Ereignis später stattfindet, zu bezahlen.
Bei Rechnungen für Bauleistungen tritt für den Beginn der Skonto-/Zahlungsfrist anstelle des Rech- nungseinganges das Datum der Prüfung durch den Architekten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen im Rahmen geschäftsüblicher Verlängerungsformen des Eigentumsvorbehalts oder im Rahmen von Factoring-Verträgen.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Lieferter- min muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu nachzuweisen, daß er die Pflichtver- letzung nicht zu vertreten hat.
(4) Im Falle des Lieferverzuges haben wir nach Mahnung unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte (s. vorstehenden Absatz (3)) wegen der verzögerten Leistung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
(5) Vor Eintritt des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung träg bis zum Eingang der Ware bei uns der Lieferant.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- nummer, Art und Beschaffenheit der Ware sowie deren Menge anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Verpackung -Versicherung - Warenannahme
(1) Unsere Versandanweisungen und allgemeinen Versandvorschriften sind in jedem Fall genau zu beachten, für alle uns aus der Nichtbeachtung entstehenden Schäden haftet der Lieferant.
(2) Berechnet der Lieferant gesondert ausgewiesen Verpackungsmaterial, so ist dies bei Rückgabe in voller Höhe zu erstatten. Die Rückgabe der Verpackung, sofern nicht durch die VerpackungsVO geregelt, kann der Lieferant unbeschadet unseres Rückgaberechts nur auf Grund besonderer Vereinba- rung verlangen.
(3) Der Lieferant trägt die Kosten der Transportversicherung. Wir sind SVS/RVS-Verbotskunde. (4) Die Warenannahme erfolgt nur während unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten.
§ 7 Verjährung Untersuchungspflichten, Haftung für Mängel und sonstige Vertragswidrige Leistung
(1) Der Lieferant hat, sofern in der Bestellung ein Werksausgangszeugnis verlangt wird, die gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglichen Eigenschaften hin zu prüfen und den Zustand der gelieferten Ware in einem Werksausgangszeugnis fest zu halten. Unsere Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Identität der Ware, der Liefermenge und auf das Vorhandensein von
Transportschäden und offensichtlichen Mängeln. Weitere Kontrollen der gelieferten Ware finden erst im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems als produktionsbegleitende Qualitätskontrollen statt. Der Lieferant verzichtet wegen dieser Handhabung auf die Rüge nicht ausreichender oder verspäteter Wareneingangskontrolle gemäß § 377HGB. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Im Falle von Mängeln und/oder sonstiger vertragwidriger Leistung des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechtsbehelfe ungekürzt zu.
(3) Wir sind in Ausnahmefällen in denen Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zuläßt, nach vorheriger Information des Lieferanten berechtigt, auf dessen Kosten die Nacherfüllung selbst vorzu- nehmen.
(4) Soweit unsere Erzeugnisse Bauprodukte im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind unterliegen sie der zwingenden 5-jährigen Gewährleistung. Aus diesem Grunde endet für das vom Lieferanten gefertigte Produkt oder für den von ihm durchgeführten Auftrag die Gewährleistung mit Ablauf von 63 Monaten nach Lieferung an oder Abnahme durch uns, sofern nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung vorsieht.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Der Lieferant trägt für das von ihm gelieferte Produkt die volle Verantwortung nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Werden Maßnahmen nach dem GSPG erforderlich oder von der Behörde angeordnet, so hat uns der Lieferant von den Kosten freizustellen wenn und soweit die Ursache in seinem Produkt gesetzt ist.
(2) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst unmittelbar haften würde.
(3) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) und (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten oder behördlich angeordneten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht vorbehaltlich Absatz (4) dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter innerhalb der EG-Staaten verletzt werden.
(2) Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
(5) Vorstehende Absätze (1) bis (4) sind nicht anzuwenden, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Material oder Halbzeug beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Lieferant anteilmäßig Miteigentum; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflich- tet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsan- sprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhal- tungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berech- nungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Arbeiten in unserem Werk
(1) Personen, die in Erfüllung eines Liefervertrages unsere Werksbereiche betreten, sind den Bestim- mungen unser Betriebsordnung unterworfen.
(2) Eine Haftung für irgendwelche Unfälle oder Schäden trifft uns nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten.
(3) Verbindlich verpflichtend sind auch unsere Umwelt-Verfahrensvorschriften für Fremdfirmen, die Sie in ihrer aktuellen Version auf unserer Web-Site unter www.betzer.de einsehen können.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Gerichtsstand Lüdenscheid; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Lüdenscheid Erfüllungsort.
(3) Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so unterliegt die Geschäftsbeziehung dem deutschen Recht unter Einschluß der Konvention der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen. Ergänzend zur Konvention gelten insbesondere die §§ 478,479 BGB über den Rückgriff beim Verbraucherkauf.
§ 13 Datenschutzklausel
Für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich der Anbahnungs- und Abwicklungsphase werden die Daten des Lieferanten in einer automatisierten Datei gespeichert und verarbeitet. Hiervon geben wir den Lieferanten hiermit erstmals Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 28,33 Bundesdatenschutzgesetz.